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Außengerät einer Klimaanlage: Hausgemeinschaft muss unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen
Foto: Caroline Seidel-Dißmannel / dpa-tmn / dpa
Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen,dass ihnen der Einbau einer Klimaanlage mit einem Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür sei,dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt würden,urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag. Dass die Klimaanlage später beim Betrieb Geräusche macht,spielte nach Überzeugung der Richter keine Rolle. (Az. V ZR 162/25)
»Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen«,sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie die sogenannten Split-Klimaanlagen,bei denen das Kühlaggregat an der Außenseite des Gebäudes angebracht wird,durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden.
Der BGH stellte außerdem klar,dass Betriebsgeräusche der Anlage den Anspruch auf Einbau erst einmal nicht verhindern. Ob Lärm entstehe,hänge vor allem vom Verhalten der Nutzer ab. Darum sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Gegen übermäßigen Lärm könnten andere Eigentümer später vorgehen,wie Brückner ausführte. Dann müsste der Eigentümer der Klimaanlage die Störung beheben. In aller Regel könne aber nicht verlangt werden,dass die Anlage komplett wieder abgebaut werde. Stattdessen könnten beispielsweise Regelungen in der Hausordnung aufgestellt werden.
Im vorliegenden Streitfall beantragte eine Familie aus Berlin bei der Wohnungseigentümerversammlung im Dezember 2023,dass sie eine feste Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon einbauen dürfe. Sie bekam dafür aber keine Mehrheit. Die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer befürchteten,dass die Substanz des Hauses beschädigt werden könnte. Sie führten Geräusche,Kondenswasser und die Abluftwärme der Klimaanlage als mögliche Probleme an.
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Die Familie mit Kühlwunsch wandte sich an das Amtsgericht Berlin-Pankow,wo sie aber keinen Erfolg hatte. Das Landgericht Berlin erlaubte in der Berufung dagegen den Einbau der Klimaanlage. Es machte dabei verschiedene Vorgaben. Unter anderem dürften Nachbarn nicht von Lärm belästigt werden,weshalb das Gerät einen Schlafmodus brauche. Außerdem müsse es verkleidet werden,sodass es das Gesamtbild der Wohnanlage nicht störe.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Eigentümergemeinschaft an den Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts.
mik/AFP